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Das Anwaltshonorar richtet sich nach der Art des Mandats. Wurde keine anderweitige Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen, gelten die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Bei Fällen im Arbeits- und Zivilrecht entscheidend sind fast immer der Gegenstandswert sowie die Art und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht setzt der Anwalt die angemessene Vergütung auf Grundlage der sogenannten Rahmengebühren fest. Ausführliche Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) finden Sie unter www.brak.de

Hinweis Arbeitsrecht:

In arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren der ersten Instanz besteht unabhängig vom Ausgang des Prozesses grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.(§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Sie haben also die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in jedem Fall selbst zu tragen, egal ob Sie gewinnen oder verlieren. Daher empfehlen wir den Abschluss einer Rechtschutzversicherung. Ebenfalls besteht bei geringem Einkommen und guten Erfolgsaussichten die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bitte lesen Sie sich zu beiden Themen die folgenden Informationen durch:

Rechtsschutzversicherung

Generell sind große Teile des Arbeits- und Zivilrechts durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Bei Strafsachen sind grundsätzlich nur Fahrlässigkeitsdelikte, Bußgelddelikte und Ordnungswidrigkeiten versichert. Bitte beachten Sie auch, dass Rechtsschutzversicherungen nicht alle Fälle und auch nicht immer alle Kosten in voller Höhe abdecken, sondern nur die gesetzlichen Gebühren. Daher besteht in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung, weshalb es sich empfiehlt, dass Sie die Einzelheiten vorab mit der Versicherung abzuklären. Sprechen Sie uns an, wir stehen Ihnen dabei selbstverständlich gerne zur Seite.

Prozesskostenhilfe

In Arbeits- und Zivilgerichtsverfahren gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung ist dafür neben einem geringen Einkommen, dass die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, tritt die Justizkasse für Sie in Vorleistung und übernimmt die Gerichtskosten und der Gebühren Ihres Anwaltes. Die Prozesskostenhilfe deckt jedoch nicht die Kosten der Gegenseite, die Sie im Falle einer Niederlage vor Gericht übernehmen müssen.

Beratungshilfe

Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht ihres Wohnortes beantragen. Dieser deckt die Kosten für die außergerichtliche Vertretung (in Strafsachen jedoch nur die Beratung) ab. Es entstehen Ihnen dann lediglich Anwaltskosten in Höhe von 15,00 EURO für die Beratung.